ALLGEMEINE GESCHÄFTS­BEDINGUNGEN (AGB)

A / Geltungsbereich

§ 1 Diese AGB gelten ausschließlich für alle Verträge jeder Art, Lieferungen und Leistungen zwischen Branaldi GmbH, Berliner Str. 251, D-65205 Wiesbaden, UID-Nr: DE274874846, HRB25328 und/oder Branaldi GmbH, Warwitzstrasse 9, 5020 A- Salzburg , UID-Nr.: ATU72533467, FN 470449m und dem Kunden oder Lieferanten, der Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist, sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechtes und öffentlichrechtlichen Sondervermögen.

§ 2 Anderslautenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), Einkaufs- oder Verkaufsbedingungen des Vertragspartners wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Solche Bedingungen werden nur dann Vertragsbestandteil und gelten nur insoweit, als diese den jeweiligen allgemeinen Geschäftsbedingungen, Einkaufs- oder Verkaufsbedingungen, insbesondere Liefer- und Zahlungsbedingungen von Branaldi nicht widersprechen und soweit Branaldi die Gültigkeit ausdrücklich bestätigt. Die Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn sie nicht ausdrücklich erwähnt werden. Die vorbehaltlose Annahme von Waren stellt keine solche Bestätigung dar.

B / Verkaufsbedingungen

§1 Preise

1. Den Preisen liegen die bei Vertragsabschluss gültigen Rohstoff- und Fertigungskosten zugrunde. Sollten sich nach Abschluss eines Auftrages außergewöhnliche Kostenänderungen ergeben, behalten wir uns eine angemessene Preiskorrektur vor.
2. Alle angegebene Preise verstehen sich rein netto, inklusive Verpackung, zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

§ 2 Vertragsschluss

1. Angebote von Branaldi sind freibleibend, soweit nicht ausdrücklich eine Bindung bestätigt wird.
2. Bestellungen des Kunden werden nur dann wirksam, wenn Branaldi diese ausdrücklich bestätigt.
3. Für den Auftragsinhalt und Auftragsumfang ist unsere Bestätigung, bzw. Lieferschein oder/und Rechnung ausschließlich verbindlich.
4. Branaldi ist berechtigt, sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden unbeschränkt an Dritte abzutreten.
5. Mündliche Absprachen werden nicht getroffen. EDV Auftragsbestätigungen sind auch ohne Unterschrift rechtsgültig.

§ 3 Zahlung

1. Der vereinbarte Preis ist zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer fällig nach Erhalt der Ware bzw. gemäß individuellem Zahlungsziel.
2. Bei Erstaufträgen behalten wir uns vor, Vorauskasse zu berechnen.
3. Die Zahlung erfolgt spätestens 30 Tage ab Rechnungsdatum, netto. Frachtkosten, sowie Kosten für Stanzwerkzeuge und Druckvorkosten werden von uns gegebenenfalls vorab berechnet und sind rein netto, sofort zu begleichen.
4. Bei Zahlungseinstellung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Käuferseite ist die offene Gesamtforderung sofort zahlungsfällig.
5. Für den Zahlungsverzug des Kunden, die Verzugszinsen und etwaigen weiteren bei Branaldi durch den Verzug des Kunden entstehenden Schaden gelten die gesetzlichen Regelungen.
6. Befindet sich der Kunde mit der Zahlung im Verzug, ist Branaldi
a) bis zur Begleichung der fälligen Rechnungsbeiträge einschließlich
Verzugszinsen zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem Vertrag verpflichtet und
b) nach eigener Wahl zum Rücktritt aus geschlossenen Verträgen oder zur Geltendmachung von Schadensersatz statt der Leistung berechtigt, wenn der Kunde nicht binnen 10 Tagen nach Erhalt einer berechtigten Mahnung Zahlung geleistet hat.
7. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, soweit diese von Branaldi anerkannt, rechtskräftig festgestellt oder gerichtlich entscheidungsreif sind oder auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
8. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
9. Für den Fall, dass Branaldi für den Kunden die für ihn erstellten Waren in einem Lager bevorratet und dem Kunden dies zumindest bekannt ist, verpflichtet sich der Kunde zur vollständigen Abnahme und Bezahlung des Lagerbestandes spätestens zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung.

§ 4 Lieferung

1. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung frei Haus. Versandweg und Versandmittel sind der Wahl von Branaldi überlassen.
2. a) Beim Versendungskauf geht die Sachgefahr mit der Übergabe der Ware an die zur Ausführung der Versendung bestimmte Person über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde mit der Annahme der Ware in Verzug ist.
b) Soweit Abholung vereinbart ist, geht die Sachgefahr mit der Mitteilung der Bereitstellung an den Kunden über. Erfolgt die Abholung nicht termingerecht, ist Branaldi nach angemessener Fristsetzung berechtigt, die Ware auf Kosten des Kunden zu versenden oder einzulagern.
3. Es gelten folgende, branchenübliche Abweichungen/Toleranzen als vereinbart:
a) Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Sonderanfertigungen unter 1.000 Stück erhöht sich der Prozentsatz auf 20 %, unter 2.000 Stück auf 15 %. Teillieferungen sind zulässig.
b) Lieferfristen und Termine verlängern sich angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und unvorhergesehenen, nach Vertragsschluss eingetretenen Hindernissen, die Branaldi nicht zu vertreten hat (Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Störung der Verkehrswege). Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei den Lieferanten von Branaldi und deren Unterlieferanten eintreten. Dauert die Störung länger als 6 Wochen, sind sowohl der Kunde als auch Branaldi berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit durch einen in Ziffer 3 b) bezeichneten Umstand oder ist Branaldi berechtigt, die Leistung aufgrund der in Ziff. 3 b) bezeichneten Umstände zu verweigern und/oder ist Branaldi oder der Kunde aufgrund dieser Umstände berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.
4. Bei jeder Lieferung von palettierter Ware hat der Kunde Branaldi bzw. dessen Logistikdienstleister die Lademittel in gleicher Art und Güte zurückzugeben, die er empfangen hat. Branaldi führt über die in ihrem bzw. in des beauftragten Dienstleisters Eigentum stehenden Paletten für den Kunden ein Palettenkonto. Der Kunde erhält auf Wunsch einen Auszug dieses Palettenkontos.
5.Vereinbarte Lieferfristen sind für uns in handelsüblicher Weise bindend. Bei Überschreitung derselben ist uns eine angemessene Nachlieferfrist einzuräumen. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Absendung unserer Auftragsbestätigung, bzw. frühestens mit der Druckfreigabe. Für die Dauer der Prüfung von Fertigungsmustern usw. durch den Auftraggeber ist die Lieferzeit jeweils unterbrochen, und zwar vom Tage der Absendung an den Auftraggeber bis zum Tage des Eintreffens seiner Stellungnahme. Verlangt der Auftraggeber nach der Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrages, welche die Anfertigungsdauer beeinflussen, so beginnt eine neue Lieferzeit, und zwar erst mit der Bestätigung der Änderungen.
6. Für den Fall, dass sich die wirtschaftliche Situation des Kunden nach Vertragsschluss erheblich verschlechtert oder wenn nach Abschluss des Vertrages für Branaldi erkennbar wird, dass der Anspruch auf die Leistung des Kunden durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet ist, ist Branaldi berechtigt, die Leistung zu verweigern und die vereinbarte Zahlungsmodalität für weitere Lieferungen aus der gesamten Geschäftsbeziehung mit dem Kunden auf Vorkasse umzustellen und bestehende Forderungen in Abweichung zum individuell vereinbarten Zahlungsziel sofort fällig zu stellen. Eine erhebliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation des Kunden ist insbesondere dann anzunehmen, soweit und solange ein Warenkreditversicherer einen Deckungsschutz für Forderungen des Kunden überwiegend oder vollständig ablehnt.
7. Branaldi ist – unbeschadet der eigenen, vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen – berechtigt, die Lieferungen und Leistungen durch Dritte erbringen zu lassen.

§ 5 Beanstandungen, Gewährleistung und Haftung

1. Für besondere Eigenschaften einer Verpackung im Hinblick auf ihre Brauchbarkeit für einen bestimmten Verwendungszweck haftet Branaldi nur nach entsprechender schriftlicher Zusicherung. Der Kunde ist verpflichtet, bei Einsatz und Umsetzung der einzelnen Produkte und Leistungen von Branaldi sorgfältig zu prüfen, ob eine Verwendung bzw. Umsetzung erfolgen soll und ob sich ggf. schädliche Auswirkungen für den eigenen Produktions- und Betriebsablauf ergeben können. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbeaussagen durch Branaldi stellen daneben keine vertragliche Beschaffenheitsangabe dar.
2. Der Auftraggeber hat die Vertragsmäßigkeit der Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall unverzüglich zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckfreigabe/Anerkennung des Freigabemusters auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem an die Druckfreigabe / Anerkennung des Freigabemusters anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers.
3. Garantien im Rechtssinne bedürfen einer ausdrücklichen Erklärung durch Branaldi.
4. Für Mängel der Ware leistet Branaldi nach eigenem Ermessen und nach eigener Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb einer angemessen Frist, die jedoch nicht kürzer als die Lieferzeit sein darf. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden kein Rücktrittsrecht zu.
5. Weitere Ansprüche des Kunden, wie Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit nicht die Voraussetzung des § 309, Zoff.7 BGB neue Fassung vorliegen.
6. Wegen der Folgen bei Lieferverzug wird auf das Erfordernis der Setzung einer angemessenen Nachfrist gemäß § 323 Abs. 1 BGB besonders hingewiesen. Schadenersatz kann in allen Fällen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit geltend gemacht werden, und zwar bis zu 10 % des Auftragswertes pro Woche nach Ablauf der Nachlieferungsfrist, jedoch nur bis Höhe des Auftragswerts. Die betragsmäßige Haftungsbeschränkung entfällt bei Vorsatz des Auftragnehmers und hat im übrigen im Fall einer groben Fahrlässigkeit sowie groben Verschuldens seiner leitenden Angestellten Ihre Obergrenze beim doppelten Auftragswert. Der Ersatz mittelbarer Schäden, z. B. wegen entgangenen Gewinns oder Deckungskauf ist ausgeschlossen!
7. a) Der Kunde ist verpflichtet. Leistungen, Waren oder Produkte von Branaldi nach Empfang auf Mangel zu untersuchen. Transportschäden sind möglichst bei der Warenannahme auf dem Empfangsschein zu dokumentieren und Branaldi gesondert mitzuteilen. Ansonsten sind offensichtliche Mängel innerhalb von 10 Tagen schriftlich Branaldi anzuzeigen. Anderenfalls ist die Geltendmachung von Mangelansprüchen ausgeschlossen.
b) Einen nicht offensichtlichen („versteckten“) Mangel hat der Kunde innerhalb einer Frist von 10 Tagen ab Entdeckung dieses Mangels schriftlich anzuzeigen. lit. a) gilt entsprechend.
8. Die Auftragsausführung erfolgt entsprechend dem allgemeinen Stand der Technik im Rahmen der technisch notwendigen Material und verfahrensbedingten Toleranzen in handelsüblicher Qualität, sofern nicht im Einzelfall mit dem Auftraggeber spezialisierte Ausführungsnormen vereinbart sind!
Bei Lieferung von Wellpappekartonagen und Wellpappe sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen wegen geringfügiger Abweichungen in den Abmessungen, der Stoffzusammensetzung, Glätte, Farbe, Härte des verwendeten Papiers, sowie in der Klebung, Heftung und im Druck, wegen handelsüblicher Gewichtsabweichungen von 10 % nach oben oder unten.
Für branchenübliche und technisch nicht vermeidbare Abweichungen in Qualität und Ausführung (Handelsbräuche) übernimmt Branaldi keine Haftung. Die Beurteilung der Branchenüblichkeit bzw. der technischen Vermeidbarkeit erfolgt auf der Grundlage der Prüfkataloge für Wellpappenschachteln des VERBANDES DER WELLPAPEN-INDUSTRIE e.V., DARMSTADT, sowie der DIN-NORM für WELLPAPPENVERPACKUNGEN in ihrer jeweils geltenden Fassung, die dem Kunden auf Wunsch übersandt werden.
9. Werden technische Werte, wie z.B. Papiergrammaturen, ECT- oder BCT-Werte zu den von Branaldi zu liefernden Produkten bestimmt oder benannt, gelten negative produktionsbedingte Abweichungen oder Toleranzen von bis zu 10 % sowie unbegrenzt positive produktionsbedingte Abweichungen oder Toleranzen zu den jeweils benannten technischen Werten als zulässig.
10.Bei allen Wellpappeprodukten – auch bei Displays – gilt im Zweifel das Innenmaß (Länge x Breite x Höhe in Millimeter) als vereinbart.
Geringfügige Abweichungen in den Abmessungen, die durch die Eigenart der Wellpappe und deren Verarbeitung eintreten können, berechtigen nicht zu Beanstandungen.“
11. Der Druck von EAN-Strichcodes erfolgt nach dem Stand der Technik und unter Berücksichtigung der einschlägigen Durchführungsregelung der CCG. Weitergehende Zusagen – insbesondere Aussagen über Leseergebnisse an den Kassen des Handels – können wegen möglicher negativer Einflüsse auf die Strichcodes nach Verlassen unseres Werkes und mangels einheitlicher Mess- und Lesetechnik nicht abgegeben werden.
12. Die Mängelgewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab Ablieferung der Sache.
13. Wir haften nicht soweit für Schäden an den Waren des Kunden auf unsachgemäße Behandlung, Lagerung, Transport oder Umverpackung zurückzuführen sind. Wir übernehmen weiter keine Haftung für Schäden, die darauf beruhen, dass die Ware geändert wurde, eine beschädigte Ware ohne unsere Hinzuziehung geöffnet oder an der Ware sonstige Eingriffe ohne Beziehung oder Einwilligung vorgenommen wurden, soweit nicht die Voraussetzung des § 309, Ziff. 7 BGB neue Fassung vorliegen.
14. Nehmen wir Ware nach Vereinbarung zurück, sind hierfür anstehende Kosten vom Käufer zu tragen.
15. Die von uns geliefertere Ware ist im Lagerraum bei Einhalten der folgenden Konditionen zu lagern:
– Temperatur von + 10 Grad bis + 35 Grad
– Luftfeuchtigkeit von 40% bis 60%
– Schützen von Frost, Sonne, Feuchtigkeit, Temperaturschwankung
– Lagern erfolgt fern von aktiven Heiz-, Kühl- und Luftfeuchtigkeitsgeräten
16. Die Anwendung der oben genannten Konditionen schützt das Produkt vor Austrocknung, Verformung und Verlust des Nutzwertes.
Bei Nichteinhaltung der oberen Werte bestehen keine Regressansprüche gegen Branaldi.

§ 6 Skizzen, Entwürfe und sonstige Vorarbeiten, Konstruktionsfreigaben

1. Skizzen, Entwürfe, und sonstige Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, können berechnet werden, wenn nachfolgend kein Auftrag erteilt wird. Die Vorlegung von Mustern dient ausschließlich zur Freigabe der Konstruktion, nicht Materialqualität, Stabilität und Tragfähigkeit des Produktes. Für Ermittlung der Tragfähigkeit des Produktes ist der Auftraggeber verantwortlich, es sei denn, er hat Branaldi vorher mit der Durchführung des Test beauftragt. Hierfür ist eine Originalbestückung erforderlich.
2. Für die Materialqualität gilt stets unsere Auftragsbestätigung; Konstruktionsmuster können aus Material anderer Qualität gefertigt sein.
3. Dem Auftraggeber vom Auftragnehmer vorgelegte Druck- und/oder Ausführungsvorlagen sind vom Auftraggeber auch bezüglich aller für die Verwendung des Packmittels wesentlichen und geforderten Eigenschaften zu prüfen. Der Auftraggeber hat die Unterlagen zum Zeichen der Einwilligung unterschrieben zurückzusenden. Sind Berichtigungen erforderlich, so müssen diese deutlich kenntlich gemacht werden. Der Auftragnehmer haftet nicht für etwaige erkennbare Mängel, die der Auftraggeber bei der Prüfung übersehen oder nicht beanstandet hat.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

1. Die von Branaldi gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kunden im Eigentum von Branaldi. Darüber hinaus behält sich Branaldi das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor. Bei Weiterverkauf treten an der Stelle der Ware die dem Käufer zustehenden Forderungen, die hierdurch an uns abgetreten werden.
2. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß gegen Schäden und Diebstahl zu versichern und den Abschluss einer Versicherung Branaldi nachzuweisen. Der Kunde tritt seine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag hiermit im Voraus an Branaldi ab. Branaldi nimmt diese Abtretung an.
3. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr berechtigt. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung an Dritte ist ihm nicht gestattet. Von einer etwaigen Pfändung der Ware oder einer an uns abgetretenen Forderungen ist uns unverzüglich Nachricht zu geben.
4. Sobald der Kunde in Zahlungsverzug und/oder in Vermögensverfall gerät, ist Branaldi berechtigt, ohne weitere Fristsetzung und unter Ausschluss eines eventuell bestehenden Zurückbehaltungsrechtes die sofortige, einstweilige Herausgabe der gesamten, unter dem Eigentumsvorbehalt von Branaldi stehenden Waren zu verlangen.
5. Der Kunde ist verpflichtet, Branaldi einen Zugriff Dritter auf die Eigentumsvorbehaltsware sowie sonstige Beschädigungen der Ware unter Angabe von den, für eine Intervention notwendigen Unterlagen unverzüglich mitzuteilen.
6. Druckklischees, Stanzwerkzeuge und zugehörige Zeichnungen (im Folgenden: Werkzeuge) bleiben im alleinigen Eigentum von Branaldi. Die hierfür anfallenden Aufwendungen werden für alle Erstlieferungen zum Selbstkostenpreis anteilig in Rechnung gestellt.
Branaldi ist berechtigt, diese Werkzeuge 12 Monate nach der letzten Ausführung eines Auftrages, bei dem die Werkzeuge eingesetzt werden, zu vernichten, ohne dass ein finanzieller Ausgleich von Branaldi an den Kunden zu erfolgen hat. Bis zu diesem Zeitpunkt kann der Kunde auf eigene Kosten die Herausgabe der Werkzeuge verlangen.

§ 8 Verjährung

1. Alle Mängel, Mangelfolge- und Schadenersatzansprüche gegen uns verjähren nach einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Anlieferung der Waren, wenn nichts anderes vereinbart wurde.

§ 9 Schutzrechte

1. Liefert Branaldi aufgrund von Vorgaben oder Unterlagen des Kunden, steht dieser dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung oder Information keine Rechte Dritter verletzt werden. Der Kunde stellt Branaldi von der Prüfung der Rechtslage frei.
2. Wird Branaldi von einem Dritten wegen einer Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen, so ist der Kunde verpflichtet, Branaldi auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen und allen damit verbundenen Aufwendungen freizustellen.
3. Die Garantie beträgt 6 Monate ab Fertigung, bzw. Ablieferung der Sache.

C / Erfüllungsort, Gerichtsstand, Nebenabreden

1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Lieferungen und Zahlungen sowie sämtliche, sich ergebenen Streitigkeiten ist Wiesbaden.
2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland in seiner jeweils aktuellen Fassung.
3. Dem Vertragspartner ist bekannt, dass die von ihm bei der Aufnahme oder während der Geschäftsbeziehung angegebenen, personenbezogenen Daten von Branaldi im Sinne von § 26 BDSG und dem DSGVO in der aktuellen Fassung verarbeitet, insbesondere gespeichert, werden.
4. Auf Verlangen werden diese AGB dem Kunden per E-Mail zugesandt.

Stand: 28.02.2023